1. Beschäftigungserlaubnis nach 3 Monaten bis 15 Monaten (mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach Vorrangprüfung u. Prüfung der Arbeitsbedingungen)
Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Asylbewerber und gedulete Ausländer vereinfacht und beschleunigt worden. Bereits nach nur drei Monaten Aufenthalt in Deutschland kann dem o.g. Personenkreis eine Erlaubnis zur Beschäftigung erteilt werden.
In § 32 Abs. 1 der Beschäftigungsverordnung ist festgehalten: „Ausländerinnen und Ausländern ... kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten.”
Die Beschäftigungserlaubnis wird nicht automatisch erteilt, sondern muss für jede Arbeitsstelle bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Einzureichen ist eine vom Arbeitgeber ausgefüllte Stellenbeschreibung für eine konkrete Stelle, in der bestätigt wird, dass der Ausländer eingestellt werden soll.
Mein Tipp: Fügen Sie ein Anschreiben des Arbeitgebers bei, in dem er erklärt, warum er gerade diesen Bewerber bevorzugt für die freie Stelle gebrauchen kann. Idealerweise legen Sie auch einen Arbeitsvertrag bei, in dem steht, dass der Arbeitsvertrag unter der Voraussetzung abgeschlossen wird, dass der Arbeitnehmer eine Beschäftigungserlaubnis erhält und nachweist.
Die Ausländerbehörde reicht die Unterlagen bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit zur Prüfung ein und bittet um Zustimmung. Die ZAV stellt eine Vorrangprüfung an und eine Prüfung der Beschäftigungsbedingungen. Bei der Vorrangprüfung wird geprüft, ob es keine vergleichbaren deutschen Arbeitnehmer für die Stelle gibt und hinsichtlich der Beschäftigungsbedingungen wird geprüft, ob die Bedigungen und der Lohn dem Standard von vergleichbaren deutschen Arbeitnehmern entspricht.
Bei einer Aufenthaltsdauer von 4 bis 15 Monaten muss die ZAV eine Vorrangprüfung und bis zur Aufenthaltsdauer von 48 Monaten eine Prüfung der Beschäftigungsbedingungen durchführen. Erst wenn die ZAV ihre Zustimmung erteilt hat, erteilt die Ausländerbehörde eine Erlaubnis, sofern kein ausländerrechtliches Beschäftigungsverbot besteht.
Es gibt jedoch auch Ausnahmen, in denen zwar die Erlaubnis der Ausländerbehörde, aber keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist. In folgenden Fällen wird keine Vorrang- und Arbeitsbedigungenprüfung durchgeführt:
- Betriebliche Ausbildung
- Praktika, Bundesfreiwilligendienst, Freiwilliges Soziales Jahr
- Hochqualifizierte, wenn sie einen anerkannten oder vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzen und mindestens 47.600 Euro brutto im Jahr verdienen werden oder einen deutschen Hochschulabschluss besitzen. Sie müssen nachweisen, dass es sich um eine adäquate Tätigkeit handelt, die ihrem Studienabschluss entspricht.
2. Beschäftigungserlaubnis nach 15 Monaten (mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach Prüfung der Arbeitsbedingungen)
Nach einer Aufenhaltsdauer von 15 Monaten entfällt die Vorrangprüfung (bis November 2014 waren es 48 (!) Monate. In § 32, Abs. 5 der Beschäftigungsverordnung ist festgehalten: „Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung wird Ausländerinnen und Ausländern mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung ohne Vorrangprüfung erteilt, wenn sie 1. eine Beschäftigung nach § 2 Absatz 2, § 6 oder § 8 aufnehmen oder 2. sich seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten.”
Das bedeutet: Über die bestehenden Regelungen hinaus entfällt mit Inkrafttreten dieser Änderung die Vorrangprüfung für eine Person mit Duldung oder Gestattung, wenn sie
- bereits seit 15 Monaten in Deutschland lebt oder
- einen anerkannten oder vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt und eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung findet, in dem sie mindestens 37.128 € Arbeitnehmerbrutto im Jahr verdient und diese Beschäftigung ein „Mangelberuf“ ist (Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Ärzte und IT-Fachkräfte u.a.) oder
- einen deutschen qualifizierten (mindestens zweijährigen) Ausbildungsabschluss besitzt, für eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung oder
- einen ausländischen, als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschluss besitzt, für eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung und es sich um einen Mangelberuf aus der Positivliste der Bundesagentur für Arbeit handelt oder
- eine befristete praktische Tätigkeit (Praktikum, Nachqualifizierungsmaßnahme o. ä.), die für die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses oder für die Berufserlaubnis in einem reglementierten Beruf erforderlich ist.
3. Beschäftigungserlaubnis nach 48 Monaten ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Nach einer Aufenthaltsdauer von 48 Monaten entfällt die Zustimmungspflicht durch die Bundesagentur für Arbeit. Personen mit Aufenthaltsgestattungen und Duldungen können ab diesem Zeitpunkt jede Beschäftigung ohne Zustimmung der ZAV annehmen. Dann ist auch Zeit- und Leiharbeit möglich. Selbständige Tätigkit ist weiterhin nicht erlaubt.
Mein Tipp: Oft wird die Nebenbestimmung im Aufenthaltspapier schlichtweg „vergessen” zu ändern. Dann steht dort immer noch: Beschäftigung nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde / der Arbeitsagentur gestattet. Achten Sie darauf, dass die Nebenbestimmungen nach 48 Monaten lautet: „Jede Beschäftigung ist gestattet”.
4. Ausländerrechtliches Arbeitsverbot bei Personen mit Duldung
Für Personen mit Duldung kann ein ausländerrechtliches Arbeitsverbot verhängt werden. In § 33 der Beschäftigungsverordnung ist festgehalten: „§ 33 Versagung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung von Personen mit Duldung. (1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, darf die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn 1. sie sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, oder 2. aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihnen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen werden können. (2) Zu vertreten haben Ausländerinnen oder Ausländer die Gründe nach Absatz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn sie das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführen.”
Ein Arbeitsverbot wird also verhängt, wenn die Einreise zum Zweck des Sozialhilfebetruges erfolgt ist oder wenn ein Abschiebungshindernis besteht, welches der Ausländer in eigener Person zu vertreten hat. Die letzte Alternative kommt häufiger vor, zum Beispiel, wenn der Ausländer keinen Reisepass hat und seiner Mitwirkungspflicht an der Beschaffung des Reisepasses aus Angst vor Abschiebung nicht nachkommt.
Falls Sie Fragen zu Nebenbestimmungen in Ihrem Aufenthaltspapier haben oder zur Beantragung der Beschäftigungserlaubnis, dann steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Sigrid Nelsen gerne beratend zur Seite. Die Praxis zeigt, dass viele Ausländer gerne arbeiten und ihren Lebensunterhalt selbst sichern möchten, aber nicht genügend aufgeklärt sind über ihre rechtliche Möglichkeiten.
Rechtsanwältin Sigrid Nelsen, Düsseldorf
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Erlöschen des Aufenthaltstitels, § 51 AufenthG
Wenn Sie sich länger im Ausland aufhalten wollen, brauchen Sie von der Ausländerbehörde eine Bescheinigung für längere Auslandsaufenthalte. Die Bescheinigung ist notwendig, da sonst Ihr Aufenthaltstitel seine Gültigkeit verlieren kann.
Zu beachten
Ihr Aufenthaltstitel erlischt in der Regel, wenn:
- Sie aus einem nicht nur vorübergehenden Grund ausreisen (beispielsweise um im Ausland eine Schule zu besuchen, zu arbeiten, um im Ausland einen Familienangehörigen zu pflegen, um zu heiraten und sich im Ausland niederzulassen).
- Sie ausreisen und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist einreisen (Ausnahme: Sie erfüllen einen vorgeschriebenen Wehrdienst in Ihrem Heimatland und reisen innerhalb von drei Monaten nach dessen Beendigung wieder nach Deutschland ein).
Bitte kommen Sie rechtzeitig vor Beginn eines längeren Auslandsaufenthaltes in die Ausländerbehörde, da wir Ihnen nach einer Ausreise grundsätzlich keine Bescheinigung mehr ausstellen können.
Bitte beachten Sie, dass Sie für die Ausstellung einer Bescheinigung einen Termin vereinbaren müssen.
Benötigte Unterlagen
- Nachweise zum Ausreisegrund (zum Beispiel Entsendung ins Ausland durch den Arbeitgeber)
- Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhaltes
- Nachweis über eine ausreichende Krankenversicherung
- gegebenenfalls Nachweis über die aktuelle Höhe der monatlichen Kosten für Ihre Wohnung
Besonderheiten
1. Niederlassungserlaubnis
Die Niederlassungserlaubnis erlischt in der Regel nicht, wenn:
- Sie mit einer/ einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. In diesem Fall müssen Sie eine gemeinsame Erklärung darüber abgeben, dass Ihre Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft im Ausland fortbesteht und auch nach der Wiedereinreise in Deutschland weiterhin besteht.
- Sie sich seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten, das 60. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb von zwölf Monaten wieder einreisen. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis Ihres Ehepartners, wenn dieser ebenfalls das 60. Lebensjahr vollendet hat.
- Sie sich seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten und Ihr Lebensunterhalt auch nach der Wiedereinreise gesichert ist. In diesem Fall bleibt auch die Niederlassungserlaubnis Ihres in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehepartners gültig.
2. Blaue Karte EU
Die Blaue Karte EU erlischt erst dann, wenn Sie länger als zwölf Monate aus Deutschland ausreisen. Gleiches gilt für Ihre Familienangehörigen, wenn diese eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen haben.
3. Daueraufenthaltserlaubnis-EU
Ihre Daueraufenthaltserlaubnis-EU erlischt in der Regel dann, wenn
- Sie sich für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten in Großbritannien, Irland und Dänemark oder außerhalb der Europäischen Union aufhalten. Der Zeitraum beträgt 24 aufeinander folgende Monate, wenn Sie zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU waren oder
- Sie sich für einen Zeitraum von sechs Jahren in einem anderen Land der Europäischen Union (mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark) aufhalten.
4. ICT-Karte
Die ICT-Karte erlischt in der Regel nicht, wenn Sie einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Land der Europäischen Union durchführen.
5. Studenten
Die Aufenthaltserlaubnis nach §16 AufenthG mit dem Zusatz "Student" erlischt nicht, wenn Sie einen Teil Ihres Studiums in einem anderen Land der Europäischen Union absolvieren wollen. Dieses Teilstudium muss im Rahmen eines Unionsprogramms oder eines multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder aufgrund einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschulen erfolgen.
6. Forscher
Die Aufenthaltserlaubnis nach §20 AufenthG mit dem Zusatz "Forscher" erlischt nicht, wenn Sie einen Teil Ihrer Forschertätigkeit in einem anderen Land der Europäischen Union durchführen.