Das spanische Parlament hat ein neues Gesetz für Nicht-EU-Investoren verabschiedet. Beim Kauf von Immobilien in Spanien mit einem Kaufpreis über 500.000 € wird die Abwicklung und der Erhalt der Aufenthaltsgenehmigung erleichtert und schneller ausgestellt. Diese Maßnahme hilft, ausländische Investitionen in Spanien zu fördern.
Die “Goldene Visa” tritt im Jahr 2014 in Kraft und solle eine große Anzahl von Investoren, vor allem aus Asien und dem Nahen Osten anziehen (wie bereits in Portugal und Zypern zu sehen ist).
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Entsprechender Auszug aus dem neuen Residenzgesetz bezüglich Immobilieninvestitionen
Auszug aus dem Gesetz 14/2013 vom 27. September 2013 zur Unterstützung der Unternehmer und der Internationalisierung, veröffentlicht im BOE (span. Gesetzblatt), in dem auf Investitionen in Immobilien Bezug genommen wird.
Artikel 63. Aufenthaltsvisum für Investoren.
1. Ausländer, die keine Residenten sind und beabsichtigen, nach Spanien zu kommen, um eine bedeutende Kapitalinvestition zu tätigen, können das Aufenthaltsvisum oder gegebenenfalls das Niederlassungsvisum beantragen.
2. Im Falle einer Immobilieninvestition gilt der Erwerb von Immobilien in Spanien als bedeutende Kapitalinvestition, wenn es sich um eine Investition in Höhe von 500.000 Euro oder mehr je Antragsteller handelt.
3. Außerdem gilt die Investition eines ausländischen Antragstellers eines Visums dann als eine bedeutende Kapitalinvestition, wenn die Investition von einer juristischen Person getätigt wird, die ihren Sitz auf einem Gebiet hat, das nicht als Steuerparadies gemäß spanischem Recht gilt und der Ausländer direkt oder indirekt die Mehrheit der Stimmrechte hat und befugt ist, die Mehrheit der Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands einzusetzen oder zu entlassen.
Artikel 64. Akkreditierung der Investition
Für die Bewilligung des Aufenthaltsvisums für Investoren muss der Antragsteller durch eine Bescheinigung mit aktuellen Informationen über die Eigentumsverhältnisse und Lasten beim Grundbuchamt bezüglich der Immobilie oder Immobilien nachweisen, dass er das Eigentum der Immobilien erworben hat. Die Bescheinigung muss einen elektronischen Bestätigungscode für online-Auskünfte enthalten. Wenn der Erwerb der Immobilien zum Zeitpunkt der Beantragung des Visums gerade im Grundbuch eingetragen wird, reicht es aus, wenn die genannte Bescheinigung vorgelegt wird, in der die Eintragung der Vorlage des Erwerbsdokuments bescheinigt und eine Bescheinigung über die Zahlung der entsprechenden Gebühren vorgelegt wird
Der Antragsteller muss nachweisen, dass er über eine Investition in Immobilien in Höhe von 500.000 Euro, frei von Lasten und Belastungen, verfügt. Der Teil der Investition, der den erforderlichen Betrag überschreitet, darf Belastungen haben.
Artikel 65. Wirkungen des Aufenthaltsvisums für Investoren.
Die Erteilung des Aufenthaltsvisums für Investoren beinhaltet einen Titel mit der Erlaubnis, mindestens ein Jahr in Spanien zu wohnen.
Artikel 66. Aufenthaltsgenehmigung für Investoren.
1. Ausländische Investoren, die länger als ein Jahr in Spanien wohnen möchten, können eine Aufenthaltsgenehmigung für Investoren bekommen, die in ganz Spanien gültig ist.
2. Für einen Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung für Investoren muss der Antragsteller folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Er darf sich nicht illegal in Spanien aufhalten.
b) Er muss über 18 Jahre alt sein
c) Er darf keine Vorstrafen wegen Straftaten nach spanischem Recht in Spanien und in den Ländern haben, in denen er sich in den letzten fünf Jahren aufgehalten hat.
d) Er darf in den Ländern, mit denen Spanien entsprechende Vereinbarungen hat, nicht als abgelehnt gelten.
e) Er muss eine öffentliche oder private Krankenkasse mit einer Gesellschaft abgeschlossen haben, die die Genehmigung hat, in Spanien geschäftlich aktiv zu sein.
f) Er muss für sich und die Mitglieder seiner Familie über ausreichende finanzielle Mittel für die Zeit seines Aufenthalts in Spanien verfügen
g) Er muss die Verwaltungsgebühren für die Genehmigung oder das Visum bezahlen.
h) Er muss im Besitz eines gültigen Aufenthaltsvisums für Investoren sein oder der Ablauf des Visums darf nicht länger als 90 Kalendertage zurückliegen.
Er muss mindestens einmal während der genehmigten Aufenthaltszeit in Spanien gewesen sein.
j) Der Antragsteller muss nachweisen, dass der Investor Eigentümer einer Immobilie oder von Immobilien mit einem Wert von mindestens dem Betrag ist, der in dem genannten Artikel verlangt wird. Hierfür muss er eine Eigentumsbescheinigung des Grundbuchamts für die Immobilie oder Immobilien vorlegen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 90 Tage sein darf.
k) Er muss die Anforderungen bezüglich Steuern und Abgaben sowie Sozialversicherung erfüllen.
Artikel 67. Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsgenehmigung für Investoren.
1. Die erste Aufenthaltsgenehmigung für Investoren gilt für zwei Jahre.
2. Wenn diese Frist abgelaufen ist, können ausländische Investoren, die sich noch längere Zeit in Spanien aufhalten möchten, die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung für Investoren für weitere zwei Jahren beantragen.