Wenn ein Ausländer ein Haus in Deutschland kauft, bekommt er auch Aufenthaltserlaubnis?
Sehr geehrte Anwälte, 
ich hätte eine Frage, bezüglich der Immobilien. Wenn ein Ausländer hier in Deutschland Immobilien erwirbt, verschafft es einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis? Wenn ja, welche Voraussetzungen müssen noch erfüllt werden? Wenn nicht, welche Rechte verschafft es dann? Kann er dann hier, in Deutschland, leben oder nicht? Gibt es Altersbeschränkungen? Was passiert, wenn der Ausländer schon eine Rente bekommt? 
In welchen Fällen (Fallgruppen) bekommt man eine 
Aufenthaltserlaubnis generell? 
Welche Möglichkeiten gibt es generell, um nach Deutschland auswandern zu können? 
Und noch eine kurze Frage zu einem anderen Fachbebiet. Welche Möglichkeiten gibt es, bezüglich des Familiennachzuges? Gibt es eine Möglichkeit, wenn man hier in Deutschland als Ausländer eine unbefristete Aufenthaltserlabnis besitzt, einen Familienangehörigen ( z.B. Mutter, Vater, Großmutter) aus dem Ausland nach Deutschland nachziehen zu lassen? Welche Voraussetzungen müssen hier erfüllt werden? 
Ich bedanke mich im voraus. 
Mit freundlichen Grüßen.

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Sehr geehrte Ratsuchende

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:

Aufgrund des Inhalts Ihrer Anfrage gehe ich davon aus, dass Sie weder Staatsbürger eines Mitgliedstaats der EU (Unionsbürger) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (Staatsangehöriger von Norwegen und Island) sind und auch nicht die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzen, so dass sich Ihre Anfrage wohl nur darauf bezieht, welche Möglichkeiten generell für Staatsangehörige aus so genannten Drittstaaten bestehen, eine Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik zu erlangen.

Die Voraussetzungen für den Zuzug von Ausländern, deren Rechtsstellung nicht von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist (und deren Aufenthalt sich selbstverständlich auch nicht nach den völkerrechtlichen Verträgen für den diplomatischen und konsularischen Verkehr richtet) sind im Aufenthaltsgesetz und den hierzu ergangenen Verordnungen (z.B. Aufenthaltsverordnung, Beschäftigungsverordnung etc.) geregelt.

Durch den Erwerb von Immobilien in der Bundesrepublik können keine Aufenthaltsrechte begründet werden. Der grundsätzlich auch für Ausländer mögliche Erwerb von Eigentum an Grundstücken, Häusern, Wohnungen etc. berechtigt somit noch nicht zu einem Aufenthalt in der Bundesrepublik. Art und Umfang der Aufenthaltsberechtigung ergeben sich ausschließlich nach dem aufenthaltsrechtlichen Vorschriften.

Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder aufgrund von zwischenstaatlichen Abkommen (zum Beispiel Assoziationsabkommen mit der Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht.

Aufenthaltstitel werden gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG erteilt als
- Visum (§ 6 AufenthG),
- Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG),
- Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) oder
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§ 9 a AufenthG).

Gemäß § 5 Abs. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass
- der Lebensunterhalt gesichert ist,
- die Identität und, falls der Ausländer nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, seine Staatsangehörigkeit geklärt ist,
- kein Ausweisungsgrund vorliegt,
- soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
- die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt wird.

Hinsichtlich der Aufenthaltserlaubnisse orientiert sich das Aufenthaltsgesetz nach bestimmten Aufenthaltszwecken. Danach bestehen im wesentlichen folgende Möglichkeiten zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis:

Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung (§§ 16 und 17 AufenthG),
Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit (§§ 18 bis 21 AufenthG),
Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22 bis 26 AufenthG),
Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27 bis 36 AufenthG).

Der Nachzug für Familienangehörige eines Ausländers ist in §§ 29 ff. AufenthG geregelt. Speziell der Nachzug von Eltern, Großeltern und sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers, der allerdings nur unter äußerst eingeschränkten Bedingungen (in so genannten Härtefällen) möglich ist, ist in § 36 AufenthG geregelt. Hier im einzelnen die Voraussetzungen für alle denkbaren Nachzugsmöglichkeiten darzulegen, würde den Rahmen der hier angebotenen Erstberatung sprengen. Ob speziell in Ihrem Fall Nachzugsmöglichkeiten für Eltern und Großeltern bestehen, kann mangels der hierzu erforderlichen Angaben nicht beurteilt werden. Insofern kann ich Ihnen also leider nicht behilflich sein.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber nur auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.

Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung wünschen. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.

Mit freundlichen Grüßen

Huber-Sierk
Rechtsanwalt

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Diese Antwort ist vom 07.03.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.

 
 
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