Der Kauf eines Ferienhauses in Dänemark wird nicht jedem gestattet. Dies hängt aber nicht davon ab, ob man die dänische Staatsbürgerschaft besitzt. Welche Regeln beim Kauf eines dänischen Ferienhauses gelten, können Sie hier lesen. Die dänischen Rechtsanwälte der Abteilung German Nordic Legal bei NJORD können Ihnen bei weiteren Fragen diesbezüglich helfen.
Voraussetzungen für den Kauf eines dänischen Ferienhauses
Für folgende Personen ist der Erwerb eines Hauses oder Grundstücks genehmigungsfrei:
- Personen, die zum Zeitpunkt des Kaufs ihren Wohnsitz in Dänemark haben
- Personen, die zwar gegenwärtig nicht in Dänemark wohnen, aber zu einem früheren Zeitpunkt mindestens fünf Jahre dort gewohnt haben. Dies muss nicht zwingend ein zusammenhängender Zeitraum gewesen sein.
Das „Wohnsitzkriterium“ wird in Dänemark streng gehandhabt. Ein Studienaufenthalt oder ein anderer im Voraus begrenzter Aufenthalt reichen für die Begründung eines Wohnsitzes nicht aus.
Die Möglichkeit des Kaufs eines Ferienhauses in Dänemark ist demnach nicht, wie weithin angenommen, an die dänische Staatsangehörigkeit gebunden.
Gehören Sie nicht zu einer dieser Personengruppen, so müssen Sie beim dänischen Justizministerium eine Genehmigung beantragen, deren Erteilung sehr zurückhaltend gehandhabt wird. Bei Ferienhäusern ist die Darlegung einer „besonders starken Bindung an Dänemark“ erforderlich. Diese kann durch einen langjährigen Aufenthalt, einen familiären Bezug oder durch die spezielle Verbindung zum gewünschten Grundstück gegeben sein.
Sonderregelungen für die Nutzung von dänischen Ferienhäusern
Ferienhäuser in Dänemark liegen in besonders ausgewiesenen Sommerhausgebieten (sommerhusområde). Diese befinden sich normalerweise in Küstennähe. Die Sommerhausgebiete umfassen alle Flächen, auf denen Ferienhausbebauung erlaubt ist. Neue Gebiete dürfen nicht mehr als Sommerhausgebiet deklariert werden; der Neubau eines dänischen Ferienhauses ist nur in der bereits ausgewiesenen Zone möglich. Die Flächennutzungspläne, aus denen sich ergibt, wo sich ein Sommerhausgebiet befindet, können Sie bei der jeweiligen dänischen Kommune einsehen.
Bei der Nutzung der Ferienhäuser sind folgende Besonderheiten zu beachten:
- Die ganzjährige Nutzung der Häuser als Wohnsitz ist grundsätzlich nicht erlaubt.
- Während des Sommerhalbjahres dürfen die Häuser jederzeit bewohnt werden.
- Im Winterhalbjahr (1.Oktober bis 31.März) ist die Nutzung über einen längeren Zeitraum (mehr als drei Wochen) dagegen untersagt.
- Ausnahmsweise erteilt das Justizministerium eine Genehmigung zur Ganzjahresnutzung.
Das erklärt auch, weshalb diese Ferienhäuser in Dänemark Sommerhäuser (sommerhuse) genannt werden: ihre Nutzung ist generell auf das Sommerhalbjahr beschränkt.
Ferienhäuser in Dänemark dürfen nicht gewerblich genutzt werden. So ist eine Vermietung des Hauses durch ein Unternehmen ohne Zustimmung des Justizministeriums nicht zulässig. Die private Vermietung eines Ferienhauses ist hingegen erlaubt.
Kontrolle des Erwerbs
Der Erwerber muss durch schriftliche Erklärung im Grundstücksauflassungsdokument (skøde) bestätigen, dass die erforderlichen Erwerbsvoraussetzungen erfüllt sind. Ob dies tatsächlich der Fall ist, wird durch den Grundbuchrichter im Rahmen der Anmeldung der Eintragung ins dänische Grundbuch nicht geprüft.
Bei Verstößen ist der Richter verpflichtet, die Planungsbehörde zu informieren. Eine nachträgliche Kontrolle geschieht oft auch durch „interessierte Nachbarn“.
Sanktionen bei Nichtbeachtung der Vorschriften
Ist ein unrechtmäßiger Erwerb festgestellt worden, so ist der Erwerber verpflichtet, das Grundstück wieder zu verkaufen. Immer häufiger leitet die dänische Staatsanwaltschaft auch Strafverfahren gegen Grundstückserwerber wegen Abgabe falscher Erklärungen im Auflassungsdokument ein. Darüber hinaus können zusätzlich Zwangs- oder Bußgelder verhängt werden.
Stand: Februar 2016 |